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wiki:erwaegungsgruende:erwgr028

ErwGr

Erwägungsgrund 28 - Einführung der Pseudonymisierung

1 Die Anwendung der Pseudonymisierung auf personenbezogene Daten kann die Risiken für die betroffenen Personen senken und die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten unterstützen. 2 Durch die ausdrückliche Einführung der „Pseudonymisierung“ in dieser Verordnung ist nicht beabsichtigt, andere Datenschutzmaßnahmen auszuschließen.

wiki/erwaegungsgruende/erwgr028.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:22 von Administrator