Erwägungsgrund 55 - Öffentliches Interesse bei Verarbeitung durch staatliche Stellen für Ziele anerkannter Religionsgemeinschaften
Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.
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