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wiki:erwaegungsgruende:erwgr118

ErwGr

Erwägungsgrund 118 - Kontrolle der Aufsichtsbehörden

Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

wiki/erwaegungsgruende/erwgr118.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:37 von Administrator