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wiki:erwaegungsgruende:erwgr133

ErwGr

Erwägungsgrund 133 - Gegenseitige Unterstützung und einstweilige Maßnahmen

1 Die Aufsichtsbehörden sollten sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und Amtshilfe leisten, damit eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung im Binnenmarkt gewährleistet ist. 2 Eine Aufsichtsbehörde, die um Amtshilfe ersucht hat, kann eine einstweilige Maßnahme erlassen, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang des Amtshilfeersuchens bei der ersuchten Aufsichtsbehörde eine Antwort von dieser erhalten hat.

wiki/erwaegungsgruende/erwgr133.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:39 von Administrator