(1) | Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. | |
(2) | Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein | |
1. | spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, | |
2. | die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, | |
3. | die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, | |
4. | die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle, | |
5. | die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, | |
6. | die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, | |
7. | die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder | |
8. | spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen. |