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| (3) | Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung: || | | (3) | Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung: || | ||
| | a) | gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, | | | a) | gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, | ||
- | | | b) | die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung; | + | | | b) | die <hi #fff200>Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung</hi>; | |
- | | | c) | die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien; | | + | | | c) | die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung |
- | | | d) | gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; | + | | | d) | gegebenenfalls die <hi #fff200>Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten</hi>; | |
- | | | e) | die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß [[wiki: | + | | | e) | die <hi #fff200>Datenschutz-Folgenabschätzung</ |
- | | | f) | alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen. | | + | | | f) | alle sonstigen |
| (4) | Die Mitgliedstaaten konsultieren die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für von einem nationalen Parlament zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahmen oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, | | (4) | Die Mitgliedstaaten konsultieren die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für von einem nationalen Parlament zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahmen oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, | ||
| (5) | Ungeachtet des Absatzes 1 können Verantwortliche durch das Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, einschließlich der Verarbeitung zu Zwecken der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit, die Aufsichtsbehörde zu konsultieren und deren vorherige Genehmigung einzuholen. || | | (5) | Ungeachtet des Absatzes 1 können Verantwortliche durch das Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, einschließlich der Verarbeitung zu Zwecken der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit, die Aufsichtsbehörde zu konsultieren und deren vorherige Genehmigung einzuholen. || | ||
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