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===== EU-DSGVO ===== | ===== EU-DSGVO ===== | ||
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=== Artikel 45 - Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses === | === Artikel 45 - Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses === | ||
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| (2) | Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzniveaus berücksichtigt die Kommission insbesondere das Folgende: || | | (2) | Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzniveaus berücksichtigt die Kommission insbesondere das Folgende: || | ||
| | a) | die Rechtsstaatlichkeit, | | | a) | die Rechtsstaatlichkeit, | ||
| | b) | die Existenz und die wirksame Funktionsweise einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden in dem betreffenden Drittland oder denen eine internationale Organisation untersteht und die für die Einhaltung und Durchsetzung der Datenschutzvorschriften, | | | b) | die Existenz und die wirksame Funktionsweise einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden in dem betreffenden Drittland oder denen eine internationale Organisation untersteht und die für die Einhaltung und Durchsetzung der Datenschutzvorschriften, | ||
| | a) | die von dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen oder andere Verpflichtungen, | | | a) | die von dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen oder andere Verpflichtungen, | ||
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| (4) | Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklungen in Drittländern und bei internationalen Organisationen, | | (4) | Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklungen in Drittländern und bei internationalen Organisationen, | ||
| (5) | '' | | (5) | '' | ||
| (6) | Die Kommission nimmt Beratungen mit dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation zu schaffen, die zu dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss geführt hat. || | | (6) | Die Kommission nimmt Beratungen mit dem betreffenden Drittland bzw. der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation zu schaffen, die zu dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss geführt hat. || | ||
- | | (7) | Übermittlungen personenbezogener Daten an das betreffende Drittland, das Gebiet oder einen oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder an die betreffende internationale Organisation gemäß den [[wiki: | + | | (7) | Übermittlungen personenbezogener Daten an das betreffende Drittland, das Gebiet oder einen oder mehrere spezifische Sektoren |
| (8) | Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und spezifischen Sektoren in einem Drittland und aller internationalen Organisationen, | | (8) | Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und spezifischen Sektoren in einem Drittland und aller internationalen Organisationen, | ||
| (9) | Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 der [[http:// | | (9) | Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 der [[http:// | ||
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