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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10

EU-DSGVO

Kapitel 2 - Grundsätze

Artikel 10 - Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. 2 Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.


Passende Erwägungsgründe
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel02/artikel10.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:44 von Administrator