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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel80

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel80 [17.03.2018 14:20]
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 | (1) | Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikeln 77]], [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel78|78]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|79]] genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel82|Artikel 82]] in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. | | (1) | Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikeln 77]], [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel78|78]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|79]] genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel82|Artikel 82]] in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. |
 | (2) | Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikel 77]] zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel78|Artikeln 78]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|79]] aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind. | | (2) | Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikel 77]] zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel78|Artikeln 78]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|79]] aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind. |
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel08/artikel80.1521292820.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 14:20 von Administrator