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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel92

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EU-DSGVO

Kapitel 10 - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 93 - Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel10/artikel92.1519211305.txt.gz · Zuletzt geändert: 21.02.2018 12:08 von Administrator