Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel93

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


EU-DSGVO

Kapitel 10 - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 93 - Ausschussverfahren

(1) 1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. 2 Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel10/artikel93.1525533042.txt.gz · Zuletzt geändert: 05.05.2018 17:10 von Administrator