♦ Abbildung EU-DSGVO nach DSG-EKD
♦ Datenschutz der Evangelischen Kirchen in Deutschland (DSG-EKD)
Tabellarische Gegenüberstellung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirchen in Deutschland (DSG-EKD):
| Kriterium | DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) | DSG-EKD (Datenschutzgesetz der EKD) |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Gilt für alle Unternehmen, Organisationen und Behörden in der EU sowie für außerhalb der EU ansässige Organisationen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten. | Gilt für alle kirchlichen Stellen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ihre Einrichtungen. |
| Rechtsgrundlage | EU-Verordnung (direkt geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten). | Eigenes Datenschutzgesetz basierend auf Art. 91 DSGVO, das die Kirchen zur Selbstregulierung ermächtigt. |
| Aufsichtsbehörde | Nationale Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten (z. B. Datenschutzkonferenz der Bundesländer in Deutschland). | Datenschutzaufsicht durch den Beauftragten für den Datenschutz der EKD. |
| Betroffenenrechte | Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch. | Grundsätzlich dieselben Rechte wie in der DSGVO, aber angepasst an kirchliche Besonderheiten. |
| Einwilligung | Muss freiwillig, informiert, spezifisch und unmissverständlich sein. | Entspricht weitgehend der DSGVO, mit besonderen Regelungen für kirchliche Verhältnisse. |
| Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten | Strenge Regelungen für besonders schützenswerte Daten (z. B. religiöse Überzeugungen, Gesundheitsdaten). | Erweiterte Regelungen für besondere Daten mit Bezug zu kirchlichen Belangen. |
| Meldung von Datenschutzverstößen | Verstöße müssen innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet werden. | Gleiches Prinzip, jedoch Meldung an den Datenschutzbeauftragten der EKD. |
| Sanktionen bei Verstößen | Hohe Geldstrafen bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes. | Keine direkten Geldstrafen, stattdessen kircheninterne Sanktionen wie Auflagen, Abmahnungen oder disziplinarische Maßnahmen. |
| Verhältnis zum kirchlichen Datenschutz | Ermöglicht Kirchen gemäß Art. 91 DSGVO, eigene Datenschutzregelungen zu erlassen. | Eigenständiges Gesetz für den Datenschutz innerhalb der evangelischen Kirche. |