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DSG-EKD

Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirchen in Deutschland (DSG-EKD)

Abbildung EU-DSGVO nach DSG-EKD
Datenschutz der Evangelischen Kirchen in Deutschland (DSG-EKD)

Tabellarische Gegenüberstellung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirchen in Deutschland (DSG-EKD):

Kriterium DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) DSG-EKD (Datenschutzgesetz der EKD)
Geltungsbereich Gilt für alle Unternehmen, Organisationen und Behörden in der EU sowie für außerhalb der EU ansässige Organisationen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Gilt für alle kirchlichen Stellen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und ihre Einrichtungen.
Rechtsgrundlage EU-Verordnung (direkt geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten). Eigenes Datenschutzgesetz basierend auf Art. 91 DSGVO, das die Kirchen zur Selbstregulierung ermächtigt.
Aufsichtsbehörde Nationale Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten (z. B. Datenschutzkonferenz der Bundesländer in Deutschland). Datenschutzaufsicht durch den Beauftragten für den Datenschutz der EKD.
Betroffenenrechte Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch. Grundsätzlich dieselben Rechte wie in der DSGVO, aber angepasst an kirchliche Besonderheiten.
Einwilligung Muss freiwillig, informiert, spezifisch und unmissverständlich sein. Entspricht weitgehend der DSGVO, mit besonderen Regelungen für kirchliche Verhältnisse.
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Strenge Regelungen für besonders schützenswerte Daten (z. B. religiöse Überzeugungen, Gesundheitsdaten). Erweiterte Regelungen für besondere Daten mit Bezug zu kirchlichen Belangen.
Meldung von Datenschutzverstößen Verstöße müssen innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet werden. Gleiches Prinzip, jedoch Meldung an den Datenschutzbeauftragten der EKD.
Sanktionen bei Verstößen Hohe Geldstrafen bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes. Keine direkten Geldstrafen, stattdessen kircheninterne Sanktionen wie Auflagen, Abmahnungen oder disziplinarische Maßnahmen.
Verhältnis zum kirchlichen Datenschutz Ermöglicht Kirchen gemäß Art. 91 DSGVO, eigene Datenschutzregelungen zu erlassen. Eigenständiges Gesetz für den Datenschutz innerhalb der evangelischen Kirche.
wiki/kirchlicher-datenschutz/dsg-ekd.txt · Zuletzt geändert: 19.02.2025 16:25 von Administrator