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wiki:standard-datenschutzmodell:v20:teil_a:a2

A2 Anwendungsbereich des SDM

Die Anwendungsbereiche des Standard-Datenschutzmodells sind Planung, Einführung und Betrieb von Verarbeitungstätigkeiten mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (personenbezogene Verarbeitungen) sowie deren Prüfung und Beurteilung. Solche Verarbeitungstätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich auf einen konkreten, abgrenzbaren und rechtlich legitimierten Verarbeitungszweck (im öffentlichen Bereich eine Ermächtigungsgrundlage) und auf die diesen Zweck verwirklichenden Geschäftsprozesse gerichtet sind (siehe Kapitel D2).

Die DS-GVO fordert, für jede Verarbeitung personenbezogener Daten technische und organisatorische Maßnahmen auszuwählen und umzusetzen, die nach dem Stand der Technik und nach dem Risiko der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen erforderlich und angemessen sind. Diese Maßnahmen werden als Teil der Datenverarbeitung betrachtet, einschließlich der mit ihnen selbst möglicherweise verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten, und können ggfs. zu einer eigenen Verarbeitungstätigkeit werden. Dass es sich vielfach so verhalten kann, zeigt sich am Beispiel der Protokollierung, die in der Regel als ein unmittelbarer Bestandteil einer Verarbeitung gilt, aber unter Aspekten des Beschäftigtendatenschutzes zusätzlich beurteilt werden muss.

Die Rechtsgrundlage kann konkrete Maßnahmen vorschreiben, die verarbeitungsspezifisch umzusetzen sind, z. B. eine Anonymisierung erhobener personenbezogener Daten, sobald ein bestimmter Zweck der Verarbeitung erreicht wurde. Außerdem kann es Fälle geben, in denen besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, die als Ergebnis einer gesetzlich erforderlichen Interessensabwägung geboten sind, um eine rechtskonforme Verarbeitung zu ermöglichen.

wiki/standard-datenschutzmodell/v20/teil_a/a2.txt · Zuletzt geändert: 17.11.2019 14:13 von Administrator