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EU-DSGVO

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Gegenstand und Ziele

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Passende Paragraphen des BDSG

§ 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes


Passende Erwägungsgründe

1 - Datenschutz als Grundrecht
2 - Wahrung der Grundrechte
3 - Versuchte Harmonisierung der Datenschutzvorschriften durch die RL 95/46/EG
4 - Einklang mit anderen Rechten
5 - Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten zum Datenaustausch
6 - Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus trotz Zunahme des Datenaustausches
7 - Rechtsrahmen und Vertrauensbasis durch Sicherheit und Kontrolle
8 - Übernahme in nationale Rechtsvorschriften
9 - Unterschiedliche Schutzstandards durch die RL 95/46/EG
10 - Gleichwertiges Schutzniveau trotz nationaler Spielräume
11 - Gleiche Befugnisse und Sanktionen
12 - Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates