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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph70 [11.02.2018 12:39] 127.0.0.1 Externe Bearbeitung |
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| (1) | Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: || | | (1) | Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten: || | ||
| | 1. | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, | | | 1. | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, | ||
- | | + | | | 2. | die Zwecke der Verarbeitung, |
- | die Kategorien von Empfängern, | + | | | 3. | die Kategorien von Empfängern, |
- | eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, | + | | | 4. | eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten, |
- | gegebenenfalls die Verwendung von Profiling, | + | | | 5. | gegebenenfalls die Verwendung von Profiling, |
- | gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, | + | | | 6. | gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, |
- | Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, | + | | | 7. | Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, |
- | die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und | + | | | 8. | die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und | |
- | eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64. | + | | | 9. | eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß |
- | Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, | + | | (2) | Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, |
- | den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, | + | | | 1. | den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, |
- | gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und | + | | | 2. | gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und | |
- | eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64. | + | | | 3. | eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß |
- | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen. | + | | (3) | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen. |
- | Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen. | + | | (4) | Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen. |
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