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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph70

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BDSG (neu)

Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 70 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel4/paragraph70.1518349169.txt.gz · Zuletzt geändert: 11.02.2018 12:39 von 127.0.0.1