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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph68

BDSG (neu)

Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 68 - Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.


wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel4/paragraph68.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:13 von Administrator