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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel6:paragraph82 [11.02.2018 12:58] 127.0.0.1 Externe Bearbeitung |
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel6:paragraph82 [08.10.2019 11:15] (aktuell) Administrator |
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| ===== BDSG (neu) ===== | ===== BDSG (neu) ===== | ||
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| === § 82 - Gegenseitige Amtshilfe === | === § 82 - Gegenseitige Amtshilfe === | ||
| + | | (1) | Die oder der Bundesbeauftragte hat den Datenschutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie [[http:// | ||
| + | | (2) | Die oder der Bundesbeauftragte hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen. || | ||
| + | | (3) | Die oder der Bundesbeauftragte darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn || | ||
| + | | | 1. | sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder | | ||
| + | | | 2. | ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde. | | ||
| + | | (4) | Die oder der Bundesbeauftragte hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, | ||
| + | | (5) | Die oder der Bundesbeauftragte hat die Informationen, | ||
| + | | (6) | Die oder der Bundesbeauftragte hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat. || | ||
| + | | (7) | Ein Amtshilfeersuchen der oder des Bundesbeauftragten hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden. || | ||
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