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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel2:paragraph52

BDSG (neu)

Teil 3 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 52 - Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.


wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel2/paragraph52.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:11 von Administrator