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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel2:paragraph53

BDSG (neu)

Teil 3 - Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 53 - Datengeheimnis

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.


wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel2/paragraph53.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:11 von Administrator