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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel31

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EU-DSGVO

Kapitel 4 - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Artikel 31 - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.


Passende Erwägungsgründe
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel31.1521291323.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 13:55 von Administrator