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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel59

EU-DSGVO

Kapitel 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden

Artikel 59 - Tätigkeitsbericht

1 Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. 2 Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. 3 Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.


Passende Paragraphen des BDSG
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel06/artikel59.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:51 von Administrator