Ob eine Verarbeitung einem legitim gesetzten Zweck folgt und ob der Zweck der Verarbeitung hinreichend bestimmt ist, muss vor der Anwendung des SDM geklärt sein (siehe Abschnitt D4.2).
Bei der Umsetzung des spezifischen Zwecks einer Verarbeitung hat es sich bewährt, zwei weitere Aspekte zu beachten, um auch zu einer hinreichenden Zweckbindung der Verarbeitungstätigkeit zu gelangen: