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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel16

EU-DSGVO

Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person

Artikel 16 - Recht auf Berichtigung

1 Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. 2 Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.


Passende Paragraphen des BDSG
Passende Erwägungsgründe
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel03/artikel16.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:45 von Administrator