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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel19

EU-DSGVO

Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person

Artikel 19 - Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

1 Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 2 Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.


Passende Erwägungsgründe
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel03/artikel19.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:46 von Administrator