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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel16

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EU-DSGVO

Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person

Artikel 16 - Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.


Passende Paragraphen des BDSG
Passende Erwägungsgründe
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel03/artikel16.1521299214.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 16:06 von Administrator