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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph68

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BDSG (neu)

Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 68 - Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.


wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel4/paragraph68.1567412255.txt.gz · Zuletzt geändert: 02.09.2019 10:17 von Administrator