Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 77 - Vertrauliche Meldung von Verstößen
Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.
wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel4/paragraph77.1520873844.txt.gz · Zuletzt geändert: 12.03.2018 17:57 von Administrator