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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph77

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BDSG (neu)

Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 77 - Vertrauliche Meldung von Verstößen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.


wiki/bundesdatenschutzgesetz/teil3/kapitel4/paragraph77.1567332587.txt.gz · Zuletzt geändert: 01.09.2019 12:09 von Administrator