(1) | Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. |
(2) | Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. |
(3) | Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden. |
1 - Datenschutz als Grundrecht
2 - Wahrung der Grundrechte
3 - Versuchte Harmonisierung der Datenschutzvorschriften durch die RL 95/46/EG
4 - Einklang mit anderen Rechten
5 - Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten zum Datenaustausch
6 - Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus trotz Zunahme des Datenaustausches
7 - Rechtsrahmen und Vertrauensbasis durch Sicherheit und Kontrolle
8 - Übernahme in nationale Rechtsvorschriften
9 - Unterschiedliche Schutzstandards durch die RL 95/46/EG
10 - Gleichwertiges Schutzniveau trotz nationaler Spielräume
11 - Gleiche Befugnisse und Sanktionen
12 - Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates