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wiki:standard-datenschutzmodell:v20:teil_c:c1:c1_3
C1.3 Integrität

Das Gewährleistungsziel Integrität bezeichnet einerseits die Anforderung, dass informationstechnische Prozesse und Systeme die Spezifikationen kontinuierlich einhalten, die zur Ausübung ihrer zweckbestimmten Funktionen für sie festgelegt wurden (B1.6 Integrität). Integrität bezeichnet andererseits die Eigenschaft, dass die zu verarbeitenden Daten unversehrt (B1.6 Integrität), vollständig, richtig und aktuell (B1.4 Richtigkeit) bleiben. Abweichungen von diesen Eigenschaften müssen ausgeschlossen werden oder zumindest feststellbar sein (B1.22 Überwachung der Verarbeitung), damit sie berücksichtigt und korrigiert werden können (B1.23 Behebung und Abmilderung von Datenschutzverletzungen). Dies gilt auch dann, wenn die unterliegenden Systeme und Dienste unerwartet hoher Last unterliegen (B1.19 Belastbarkeit). Neben dem Aspekt der Fehlerfreiheit muss gerade bei automatisierten Bewertungs- und Entscheidungsprozessen der Aspekt der Diskriminierungsfreiheit gewahrt werden (B1.16 Fehler- und Diskriminierungsfreiheit). Die Faktoren und Eigenschaften eines Bewertungs- oder Entscheidungsprozesses, die potenziell diskriminierende Wirkungen entfalten können, sind a priori im Rahmen der rechtlichen Prüfung festzustellen, bei der Umsetzung zu berücksichtigen und im Betrieb zu überwachen. Dieser Aspekt schlägt sich zum Beispiel durch Maßnahmen zur Bereinigung von Trainingsdaten und der Validierung von Ergebnissen bei der Anwendung von KI-Verfahren nieder.

wiki/standard-datenschutzmodell/v20/teil_c/c1/c1_3.txt · Zuletzt geändert: 12.03.2020 10:03 von Administrator