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wiki:standard-datenschutzmodell:v20:teil_c:c1:c1_7
C1.7 Intervenierbarkeit

Das Gewährleistungsziel Intervenierbarkeit bezeichnet die Anforderung, dass den betroffenen Personen die ihnen zustehenden Rechte auf Benachrichtigung, Auskunft, Berichtigung (B1.11 Berichtigungsmöglichkeit von Daten), Löschung (B1.12 Löschbarkeit von Daten), Einschränkung (B1.13 Einschränkbarkeit der Verarbeitung von Daten), Datenübertragbarkeit (B1.14 Datenübertragbarkeit), Widerspruch und Erwirkung des Eingriffs in automatisierte Einzelentscheidungen (B1.15 Eingriffsmöglichkeit in Prozesse automatisierter Entscheidungen) bei Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen unverzüglich und wirksam gewährt werden (B1.10 Unterstützung bei der Wahrnehmung von Betroffenenrechten) und die verarbeitende Stelle verpflichtet ist, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Soweit der Verantwortliche über Informationen verfügt, die es ihm erlauben, die betroffenen Personen zu identifizieren, muss er auch Maßnahmen zur Identifizierung und Authentifizierung der betroffenen Personen, die ihre Rechte wahrnehmen möchten, treffen (B1.9 Identifizierung und Authentifizierung). Zur Umsetzung der Betroffenenrechte und aufsichtsbehördlicher Anordnungen (B3 Umsetzung aufsichtsbehördlicher Anordnungen) sowie der Behebung und Abmilderung von Datenschutzverletzungen (B1.23 Behebung und Abmilderung von Datenschutzverletzungen) müssen die für die Verarbeitungsprozesse Verantwortlichen jederzeit in der Lage sein, in die Datenverarbeitung vom Erheben bis zum Löschen der Daten einzugreifen. Sollte sich die Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Einwilligung der betroffenen Person stützen, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt und diese nicht widerrufen wurde (B2 Einwilligungsmanagement).

Für informationstechnische Verarbeitungen, auf die betroffene Personen selbst Zugriff haben (z. B. Anwendungen auf dem Smartphone) und für die unterschiedliche Datenschutzeinstellungen vorgesehen sind, sind durch den Verantwortlichen datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Data Protection by Default) festzulegen und weitere Maßnahmen zu treffen. Diese weiteren Maßnahmen müssen die Betroffenen in die Lage versetzen, Konfigurationen differenziert nach den jeweiligen Verarbeitungszwecken selbst vorzunehmen und zu entscheiden, welche Verarbeitungen sie gestatten wollen, die über das erforderliche Minimum hinausgehen (B1.17 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen).

wiki/standard-datenschutzmodell/v20/teil_c/c1/c1_7.txt · Zuletzt geändert: 12.03.2020 09:50 von Administrator