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wiki:standard-datenschutzmodell:v20:teil_c:c1:c1_4
C1.4 Vertraulichkeit

Das Gewährleistungsziel Vertraulichkeit bezeichnet die Anforderung, dass keine unbefugte Person personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen oder nutzen kann (B1.7 Vertraulichkeit). Unbefugte sind nicht nur Dritte außerhalb der verantwortlichen Stelle, sondern auch Beschäftigte von technischen Dienstleistern, die zur Erbringung der Dienstleistung keinen Zugriff zu personenbezogenen Daten benötigen, oder Personen in Organisationseinheiten, die keinerlei inhaltlichen Bezug zu einer Verarbeitungstätigkeit oder zu der oder dem jeweiligen Betroffenen haben. Die Vertraulichkeit personenbezogener Daten ist auch dann sicherzustellen, wenn die unterliegenden Systeme und Dienste unerwartet hoher Last unterliegen (B1.19 Belastbarkeit). Sollte in Ausnahmefällen die Vertraulichkeit dennoch verletzt werden, so ist sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Behebung und Abmilderung der einhergehenden Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten getroffen werden (B1.23 Behebung und Abmilderung von Datenschutzverletzungen).

wiki/standard-datenschutzmodell/v20/teil_c/c1/c1_4.txt · Zuletzt geändert: 12.03.2020 10:02 von Administrator