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wiki:standard-datenschutzmodell:v20:teil_c:c1:c1_5
C1.5 Nichtverkettung

Das Gewährleistungsziel Nichtverkettung bezeichnet die Anforderung, dass personenbezogene Daten nicht zusammengeführt, also verkettet werden. Sie ist insbesondere dann faktisch umzusetzen, wenn die zusammenzuführenden Daten für unterschiedliche Zwecke erhoben wurden (B1.2 Zweckbindung). Je größer und aussagekräftiger Datenbestände sind, umso größer können die Begehrlichkeiten sein, die Daten über die ursprüngliche Rechtsgrundlage hinaus zu nutzen. Rechtlich zulässig sind derartige Weiterverarbeitungen nur unter eng definierten Umständen. Die Nichtverkettung soll durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Neben der Pseudonymisierung sind hierfür auch Maßnahmen geeignet, mit denen die Weiterverarbeitung organisations- bzw. systemseitig getrennt von der Ursprungsverarbeitung geschieht. Der Datenbestand kann bspw. durch Berechtigungssysteme und Reduzierung auf den für den neuen Zweck erforderlichen Umfang angepasst werden.

wiki/standard-datenschutzmodell/v20/teil_c/c1/c1_5.txt · Zuletzt geändert: 12.03.2020 09:52 von Administrator