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wiki:erwaegungsgruende:erwgr005

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ErwGr

Erwägungsgrund 5 - Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten zum Datenaustausch

Die wirtschaftliche und soziale Integration als Folge eines funktionierenden Binnenmarkts hat zu einem deutlichen Anstieg des grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten geführt.

Der unionsweite Austausch personenbezogener Daten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren einschließlich natürlichen Personen, Vereinigungen und Unternehmen hat zugenommen.

Das Unionsrecht verpflichtet die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, damit sie ihren Pflichten nachkommen oder für eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats Aufgaben durchführen können.

wiki/erwaegungsgruende/erwgr005.1520877025.txt.gz · Zuletzt geändert: 12.03.2018 18:50 von Administrator