Erwägungsgrund 27 - Keine Anwendung auf Daten Verstorbener
1 Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. 2 Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.
wiki/erwaegungsgruende/erwgr027.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 11:22 von Administrator