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wiki:erwaegungsgruende:erwgr118

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ErwGr

Erwägungsgrund 118 - Kontrolle der Aufsichtsbehörden

Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

wiki/erwaegungsgruende/erwgr118.1521279946.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 10:45 von Administrator